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Gegenstand des Vertrags:
Der Vermieter stellt dem Mieter genanntes Fahrzeug zur Ausbildung von
Führerscheinbewerbern der Klasse 2 je nach Bedarf zur Verfügung
§1
Das Fahrzeug darf zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
Es ist verboten, das Fahrzeug weiter zu vermieten.
Bei Verstoß hiergegen erfolgt Rücktrittsrecht des Vermieters
(s. auch 9)
§2
Der Mieter ist verpflichtet sich, eine Fremdfahrzeugversicherung abzuschließen.
Eine Durchschrift der Versicherungspolice muss bei Vertragsabschluß
vorgelegt werden.
§3
Das Fahrzeug wurde vom Vermieter in einwandfreiem, fahrbereitem Zustand
einschließlich der Wagenpapiere, Schlüssel, komplettes Werkzeug,
Reserverad,
Bodenhindernisleuchte, Warndreieck, Verbandskasten übergeben. Mit
der Übernahme wird der mängelfreie Zustand des Fahrzeugs anerkannt.
§4
Verlängerungen der vereinbarten Benutzung der Fahrzeuge sind nur
durch Einholen
Eines telefonischen Einverständnisses des Vermieters möglich.
§5
Der Mieter kann gegenüber der Vermieterforderung mit eigenen Forderungen
nicht aufrechnen.
§6
Reparaturen über 100,- DM während der Mietdauer sind nur mit
Einverständnis des Vermieters, sofern die Schäden nicht durch
den Mieter verschuldet worden sind.
§7
Verlust von Wertpapieren, Fahrzeugschlüsseln, Werkzeugen, Zubehör
usw. gehen zu Lasten des Mieters.
§8
Bei Ausfall des Fahrzeugs, sowie bei Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs entstehen, unabhängig von deren Ursache, haftet der
Vermieter nicht.
§9
Entfällt
§10
Das Fahrzeug ist nach den gesetzl. Haftpflichtversicherungsbestimmungen
versichert.
Sachen des Mieters sind nicht versichert. Unabgeschlossene Wagentüren
und/oder Lenkradschloß, sowie nicht geschlossene Fenster führen
zur
Unbeschränkten Haftung des Mieters bei Diebstahl des Fahrzeugs, von
Wagenteilen oder Zubehör.
§11
Verhalten bei Unfällen:
a) Bei einem Unfall, gleich welcher Art, ist die Polizei zur Ermittlung
der Unfallursache hinzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu
veranlassen.
b) Namen und Anschrift beteiligter Personen oder zeugen, sowie Kennzeichen
beteiligter Fahrzeuge sind festzustellen und eine Skizze anzufertigen.
c) Dritten gegenüber kann kein Schuldgeständnis abgegeben werden.
d) Der Vermieter ist von dem Unfall, sobald zumutbar, zu verständigen.
e) Das Fahrzeug darf nur dann stehen bleiben, wenn für ausreichend
Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
§12
Der Mietpreis wird für je eine Fahrstunde (45min.) berechnet. Die
Kontrolle erfolgt nach dem EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) und
einem Betriebsstundenzähler.
Der Vermieter behält sich vor, ein Fahrtenbuch führen zu lassen.
Mindestabnahme an Ausbildungsstunden sind 4Std./Tag, ausgenommen Prüfungstage.
§13
Die Bereitstellung der Fahrzeuge für die praktische Führerscheinprüfung
wird garantiert, sofern der Prüfungstermin bei Buchung des Schulungszeitraumes
bekannt gegeben wird.
§14
Dem unterschriebenen Vertrag liegt eine Skizze/lageplan (Kopie Stadtplan)
des Mieters bei, aus der hervorgeht, an welcher Stelle/Ort der LKW übergeben
werden soll.
§15
Ergänzungen oder Änderungen des Mietvertrages haben nur schriftliche
zu erfolgen. Kündigung: 6 Wochen zum Quartalsende.
§16
Sollten eine oder mehrere Paragraphen des Vertrags nichtig sein, hat dies
nicht die Unwirksamkeit der übrigen Paragraphen oder gar des gesamten
Vertrags zur Folge.
§17
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Karlshafen
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